Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 01. Januar 2025

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen und Verträge, die von SoFresh – Colonia Valerio (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Auftraggeber erbracht werden. Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

§ 2 Vertragsbeginn

Das Vertragsverhältnis kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers schriftlich bestätigt oder den Auftrag mündlich erteilt. Eine schriftliche Bestätigung des Auftrags durch den Auftragnehmer ist nicht erforderlich, jedoch wird empfohlen, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, um Missverständnisse zu vermeiden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung beider Parteien. Ohne eine solche schriftliche Vereinbarung sind Änderungen der bestehenden Vertragsbedingungen unwirksam.

§ 3 Vertragsdauer und Kündigung

3.1. Unbefristete Verträge

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien können den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende des Folgemonats schriftlich kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des jeweiligen Monats erfolgen, um zum Monatsende wirksam zu sein. Die Kündigung kann per Post oder E-Mail an die im Vertrag angegebene Adresse gesendet werden.

3.2. Einmalige Aufträge

Bei einmaligen Aufträgen endet das Vertragsverhältnis nach Erbringung der vereinbarten Leistung. Der Auftraggeber kann den Auftrag bis zu 7 Tagen vor der geplanten Ausführung der Dienstleistung ohne Angabe von Gründen kündigen. Bei einer späteren Kündigung wird eine Stornogebühr in Höhe von 20% des vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Diese Stornogebühr ist zu zahlen, auch wenn die Dienstleistung noch nicht ausgeführt wurde.

3.3. Kündigung bei kurzfristiger Ausführung

Aufträge, die in weniger als 7 Tagen nach Auftragserteilung ausgeführt werden müssen, sind grundsätzlich nicht kündbar, es sei denn, die Ausführung der vereinbarten Leistung wird durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. Krankheit des Personals, unvorhersehbare Ereignisse), unmöglich. In einem solchen Fall kann der Vertrag von beiden Seiten ohne zusätzliche Kosten gekündigt werden.

3.4. Langfristige Verträge für wiederkehrende Leistungen

Verträge über regelmässig zu erbringende Leistungen können von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende des Folgemonats gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des jeweiligen Monats erfolgen, um zum Monatsende wirksam zu sein. Diese Regelung gilt für alle Verträge mit wiederkehrenden Leistungen, wie z.B. regelmässige Unterhaltsreinigung. Sofern eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten die dort festgelegten Bedingungen.

3.5. Schriftform der Kündigung

Alle Kündigungen müssen in schriftlicher Form erfolgen, entweder per Post oder per E-Mail an die im Vertrag angegebene Adresse. Es wird empfohlen, die Kündigung per Einschreiben zu versenden, um einen Nachweis über den Eingang der Kündigung zu erhalten.

3.6. Verpflichtung zur Leistung bis zum Vertragsende

Eine Kündigung entbindet weder den Auftraggeber noch den Auftragnehmer von der Verpflichtung, alle vereinbarten Leistungen zu erbringen und Zahlungen zu leisten, bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Dauer. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Leistungen bis zur vollständigen Erbringung.

3.7. Sonderkündigung

Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten wesentlich verletzt und diese Verletzung trotz Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt.

§ 4 Vertragsauflösung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Vertrag ohne weitere Verpflichtungen zu lösen, wenn folgende Umstände eintreten:

  • Aussergewöhnliche Verschmutzung: Die zu reinigenden Objekte weisen einen Verschmutzungsgrad auf, der erheblich über den normalen Umfang hinausgeht (z. B. starker Schimmelbefall, Ungezieferbefall, extreme Müllansammlungen, Messiwohnung, etc.).
  • Nicht gemeldete starke Verschmutzungen: Wenn der Auftraggeber bei der Beauftragung oder vor der Durchführung der Reinigungsarbeiten stark verschmutzte Bereiche (z. B. Wände, Fenster, Türen, Küche, Badezimmer, Raucherwohnungen) absichtlich nicht angibt oder verschweigt, behält sich der Auftragnehmer vor, die Durchführung der vereinbarten Leistung abzulehnen.
    • In diesen Fällen wird der Vertrag als nichtig betrachtet, und der Auftragnehmer  kann keine Verantwortung für die ausgebliebene Leistung übernehmen.
    • Kosten für bereits erbrachte Leistungen: Bereits entstandene Aufwendungen, wie etwa für Anfahrt oder anderweitige Vorbereitungen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung beglichen werden. 


Erforderliche Dokumentation:

  • Bei aussergewöhnlich stark verschmutzten Objekten kann der Auftragnehmer zur Dokumentation des Zustands des Objekts Bilder oder andere Beweismittel anfertigen, die dem Auftraggeber oder der zuständigen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden können.

§ 5 Ausführung der Dienstleistungen

(a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Dienstleistungen (z.B. Reinigung, Wartung) sorgfältig und fachgerecht auszuführen.

(b) Der Auftragnehmer stellt qualifiziertes Personal zur Verfügung. Dieses ist verpflichtet, die Geheimhaltungspflicht über alle im Zusammenhang mit der Dienstleistung erlangten Informationen zu wahren.

(c) Alle verwendeten Reinigungsmittel und Geräte werden, sofern nicht anders vereinbart, vom Auftragnehmer bereitgestellt.

(d) Die zu erbringenden Reinigungsarbeiten für leerstehende Wohnungen oder Einfamilienhäuser (einschliesslich Möbel, die nicht vertraglich zum Objekt gehören, welche vom Auftragnehmer weder gereinigt noch verschoben werden) werden vertraglich zwischen dem Kunden und Auftragnehmer vereinbart.

(e) Etwaige Zusatzmaterialien und Auffüllmaterialien wie Seife, Toilettenpapier, Duftmittel, Abfallsäcke, Entsorgungsgebühren etc. sind nicht im Preis enthalten und werden, sofern nicht anders vereinbart, separat in Rechnung gestellt.

§ 6 Reinigungspersonal

6.1. Rekrutierung und Qualifikation

Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung. Es wird ausschliesslich fachlich qualifiziertes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Für passende und professionelle Arbeitskleidung sorgt der Auftragnehmer. Die ordnungsgemässe Ausführung der Reinigungsleistungen wird in regelmässigen Abständen durch speziell geschulte Kontrollpersonen überprüft – sowohl während als auch nach der Reinigung.

6.2. Vertraulichkeit

Dem Reinigungspersonal ist es ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter oder ähnliche Unterlagen zu nehmen. Ebenso dürfen Schränke oder Schreibtische nicht geöffnet werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zuge des Arbeitsverhältnisses bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln.

6.3. Schweigepflicht

Wir garantieren, dass alle Mitarbeitenden an die geltenden Geheimhaltungspflichten gebunden sind und diese strikt einhalten. Diese Schweigepflicht tritt mit der Vertragsunterzeichnung in Kraft und bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt bestehen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle geschäftlichen, betrieblichen sowie persönlichen Angelegenheiten.

§ 7 Zahlungskonditionen

7.1. Zahlung nach Abschluss der Reinigungsarbeiten

Der Rechnungsbetrag ist, sofern keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, unmittelbar nach Abschluss der Reinigungsarbeiten durch den Kunden an den Auftragnehmer zu zahlen. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, den Betrag pünktlich zu zahlen, um Verzugsgebühren zu vermeiden.

7.2. Zusatzgebühren bei Zahlungsverzug

Sollte die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist von 14 Tagen erfolgen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine Zusatzgebühr zu erheben, die den Mehraufwand für die Zahlungsaufforderung und Bearbeitung deckt. Diese Zusatzgebühr beträgt mindestens CHF 30.-, ggf. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kunde wird über die Erhebung der Gebühr informiert.

7.3. Vorauszahlungen

Für Aufträge, die vor Beginn der Reinigungsarbeiten eine Vorauszahlung erfordern, muss diese in Höhe von mindestens 50 % des vereinbarten Preises vor Beginn der Arbeiten geleistet werden. Die Vorauszahlung kann entweder bar oder per Banküberweisung erfolgen. Sollte die Vorauszahlung nicht rechtzeitig erfolgen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Auftrag zu verschieben oder erst nach Zahlungseingang auszuführen. Wird keine Vorauszahlung geleistet, gilt der Auftrag als nicht erteilt.

7.4. Abrechnung von Zusatzleistungen

Zusätzliche Leistungen oder Mehraufwendungen, die während der Reinigungsarbeiten notwendig werden und vom Kunden vorab genehmigt wurden, werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung und den jeweils gültigen Preislisten abgerechnet. Der Kunde erhält für diese Zusatzleistungen eine separate Rechnung.

7.5. Aussetzung der Arbeiten bei Zahlungsverzug

Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung der vereinbarten Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Beträge auszusetzen. Alle weiteren Arbeiten werden erst nach vollständigem Zahlungseingang fortgesetzt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, alle durch die Aussetzung der Arbeiten entstandenen Mehrkosten (z. B. Anfahrtskosten, Reinigungsmittel, Verzögerungen) zu tragen.

§ 8 Mängel und Reklamationen

8.1. Sorgfaltspflicht bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Reinigungsarbeiten mit höchster Sorgfalt und Gründlichkeit durchzuführen. Sollte der Kunde nach Abschluss der Arbeiten Mängel feststellen, sind diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Reinigungsarbeiten schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen. Reklamationen, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

8.2. Reklamation nach der Übergabe

Reklamationen, die direkt nach der Reinigung oder nach der Wohnungsübergabe durch die Verwaltung oder den Mieter mittels eines Übergabeprotokolls eingereicht werden, werden umgehend und kostenfrei bearbeitet. Für Reklamationen, die nach der erfolgreichen Übergabe oder zu einem späteren Zeitpunkt eingehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung, es sei denn, die Reklamation betrifft Mängel, die erst später sichtbar wurden und die nicht durch die Übergabeprotokolle dokumentiert sind.

8.3. Nachbesserung bei Mängeln

Sollten Mängel festgestellt werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Reklamation zu beheben, sofern die Reklamation berechtigt ist. Eine Nachbesserung wird vom Auftragnehmer kostenfrei durchgeführt, es sei denn, die Mängel sind auf Umstände zurückzuführen, die nicht im Verantwortungsbereich vom Auftragnehmer liegen (z. B. unsachgemässe Nutzung durch den Kunden oder unzureichende Angaben des Kunden zu den Reinigungsanforderungen).

8.4. Garantie und Abnahme

Es wird vereinbart, dass die Abnahme der Arbeiten durch den Kunden spätestens 48 Stunden nach Abschluss der Reinigung erfolgt. Spätere Reklamationen in Bezug auf den Zustand der Reinigung sind nur dann berechtigt, wenn der Kunde schriftlich nachweist, dass der Mangel erst nach der Abnahme aufgetreten ist.

8.5. Unberechtigte Beanstandungen

Sollte eine Beanstandung als unberechtigt angesehen werden, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Kunden mit den entsprechenden Kosten für eine zweite Nachreinigung oder eine unabhängige Begutachtung durch einen Fachmann zu belasten. Wenn die Beanstandung nicht auf Mängeln im Sinne der vertraglichen Vereinbarung basiert (z.B. bei Abnutzungserscheinungen), sind alle anfallenden Kosten von dem Kunden / Auftraggeber zu tragen.

8.6. Unabhängige Begutachtung

Falls auch nach der kostenlosen Nachreinigung eine weitere Beanstandung erfolgt, die der Auftragnehmer für unberechtigt hält, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine unabhängige Instanz (z. B. einen Reinigungsverband oder ein Fachunternehmen) zur Begutachtung hinzuzuziehen. Die Kosten für die Begutachtung werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Beanstandung als unberechtigt angesehen wird.

§ 9 Spezielle Bedingungen / Dienstleistungen

9.1. Füllen von Dübellöchern

Das Füllen von Dübellöchern ist keine Leistung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für alle anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit Malerarbeiten stehen, einschließlich der Beseitigung von Unebenheiten oder Farbunterschieden, die durch das Füllen der Löcher entstehen könnten.

9.2. Entsorgung

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Müll oder Abfälle aus den zu reinigenden Objekten zu entsorgen. 

9.3. Stärker verschmutzte Objekte / Information an die Verwaltung oder Vermietung

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei aussergewöhnlich starken Verschmutzungen die zuständige Verwaltung oder Vermietung über den Zustand des Objekts zu informieren. Dazu können entsprechende Bilder zur Dokumentation des Zustands erstellt und übermittelt werden.

§10 Haftung

Der Auftragnehmer  haftet für Schäden, die durch ein Verschulden vom Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung der vereinbarten Reinigungsarbeiten verursacht werden. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen für Schäden, die auf:

  • Normale Abnutzung zurückzuführen sind;
  • Der Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen durch den Auftraggeber beruhen;
  • Eigenem Eingreifen des Auftraggebers in den Reinigungsprozess zurückzuführen sind; oder
  • Unvermeidbare Ereignisse (höhere Gewalt) zurückzuführen sind.

§ 11 Preise, Preisbasis und Preisanpassungen

11.1. Preise und Preisberechnung

Die Preise für die auszuführenden Reinigungsarbeiten werden individuell und vertraglich zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden festgelegt. Die Grundlage dieser Preisgestaltung ist die von beiden Parteien akzeptierte Offerte, die detaillierte Aufstellung der angebotenen Dienstleistungen und die entsprechenden Preise enthält. Es werden ausschliesslich die in der Offerte vereinbarten Leistungen erbracht.

11.2. Preisanpassungen und Zusatzpauschalen

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Preisanpassungen oder Zusatzpauschalen zu erheben, wenn:

  1. Leistungen angefordert werden, die nicht in der Offerte enthalten sind (z. B. zusätzliche Räume, spezielle Reinigungsanforderungen oder nicht vereinbarte Zusatzleistungen wie das Reinigen von Fenstern, Terrassen, oder speziellen Geräten),
  2. Besondere Umstände vorliegen, die den Arbeitsaufwand erheblich erhöhen, wie z. B. die Reinigung von Raucherwohnungen, extremen Verschmutzungen durch Haustiere, Klebereste oder übermässige Verunreinigungen,
  3. Der ursprünglich vereinbarte Reinigungsaufwand deutlich überschritten wird (z. B. stark verschmutzte Küchen, Badezimmer, Fenster, Storen, etc.).

Vor Beginn der Arbeiten in einem solchen Fall wird der Kunde vom Auftragnehmer über die Zusatzpauschalen informiert. Eine schriftliche Zustimmung des Kunden ist erforderlich, bevor diese Zusatzleistungen erbracht werden. Sollte der Kunde den Zusatzpauschalen nicht zustimmen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Durchführung der Arbeiten abzulehnen.

11.3. Anzahlung bei aussergewöhnlichen Verschmutzungen

In Fällen, in denen aussergewöhnliche Verschmutzungen den Arbeitsaufwand erheblich erhöhen (z. B. stark verschmutzte Küchen, Badezimmer oder extrem verschmutzte Objekte), wird vor Beginn der Arbeiten eine Anzahlung von 50 % des Gesamtpreises der Offerte sowie der entsprechenden Zusatzpauschale fällig. Diese Anzahlung muss vor Beginn der Arbeiten überwiesen werden. Sollte die Anzahlung nicht fristgerecht eingehen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Auftrag abzulehnen oder die Arbeiten erst nach Zahlungseingang auszuführen.

11.4. Preisanpassungen aufgrund gesetzlicher Änderungen

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend an geänderte gesetzliche Vorgaben, wie z. B. Lohnerhöhungen im Reinigungsgewerbe, Änderungen der Sozialabgaben oder Änderungen in Bezug auf steuerliche oder tarifliche Bestimmungen anzupassen. Eine Preisanpassung wird dem Kunden mindestens 30 Tage im Voraus mitgeteilt und tritt in der Regel zum 01. Januar eines Jahres in Kraft.

11.5. Preisänderungen aufgrund von Änderungen der Auftragsbedingungen

Sollten sich während der Ausführung des Auftrags wesentliche Änderungen in den Bedingungen oder Anforderungen ergeben, die den Arbeitsaufwand erhöhen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Preis nachträglich anzupassen. Diese Anpassungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt und müssen vor deren Umsetzung vom Kunden bestätigt werden.

§ 12 Personalabwerbung

12.1. Verpflichtung zur Nicht-Abwerbung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von einschliesslich einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine direkten oder indirekten Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom Auftragnehmer einzugehen. Diese Verpflichtung umfasst sowohl die Anstellung als auch die Zusammenarbeit in freiberuflicher oder auf andere Weise vergüteter Form.

12.2. Konventionalstrafe

Im Falle einer Verletzung der oben genannten Vereinbarung ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Konventionalstrafe an den Auftragnehmer zu zahlen. Diese Strafe beträgt 1/3 des durchschnittlichen Jahresumsatzes, den der Auftragnehmer aus den vertraglich vereinbarten Reinigungsleistungen des Auftraggebers erzielt hat. Der Betrag wird anhand des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten 12 Monate vor Vertragsbeendigung berechnet. Sollte der Auftraggeber gegen diese Klausel verstossen, bleibt der Anspruch auf die Konventionalstrafe bestehen, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der Betrag wird unabhängig von weiteren Schadenersatzansprüchen vom Auftragnehmer erhoben.

12.3. Weitere Schadenersatzansprüche

Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet den Auftraggeber nicht von weiteren Schadenersatzansprüchen, die der Auftragnehmer aufgrund des Verstosses gegen diese Bestimmung geltend machen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Schäden, die durch den Verstoss entstehen (z. B. durch die Suche nach Ersatzpersonal oder die Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen), zu fordern.

12.4. Ausnahme von der Verpflichtung

Die Verpflichtung zur Nicht-Abwerbung gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass der betreffende Mitarbeiter während der Vertragslaufzeit oder nach der Beendigung des Vertrages in ein anderes Unternehmen übergegangen ist, das in keinem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht. In diesem Fall entfällt die Zahlung der Konventionalstrafe.

§ 13 Zustimmung zu den AGB

Mit der schriftlichen oder mündlichen Auftragserteilung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit sämtlichen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

§ 14 Datenschutz

Der Auftragnehmer verwendet die im Rahmen der Auftragsabwicklung mitgeteilten Kundendaten ausschliesslich, um die Anfrage schnellstmöglich und kundenorientiert zu bearbeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die persönlichen Daten der Kunden unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu schützen. Bei der Datenverarbeitung werden die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG Art. 235.1) beachtet. Persönliche Daten werden ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Kunden nicht an Dritte weitergegeben.

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Auf den Vertrag und alle daraus resultierenden Ansprüche findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung.

(2) Für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, ist der Gerichtsstand am Sitz von SoFresh Colonia, Möhlin, Schweiz, massgeblich. Eine alternative Möglichkeit für den Gerichtsstand ist der Wohnort des Kunden.

15.2. Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

15.3. Zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen

(1) Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

(2) Mündliche Absprachen oder Änderungen dieser AGB sind nur dann verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form von beiden Parteien vereinbart und unterzeichnet werden.